GOÄ H
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

340°
Punkte: 340
1x: 19,82
Berechnung: 340 x 1 x 0.0582873 = 19,82
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 45,58
Berechnung: 340 x 2,3 x 0.0582873 = 45,58
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 69,36
Berechnung: 340 x 3,5 x 0.0582873 = 69,36
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Grundleistungen
Kategorie-ID: B

Titel

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

Beschreibung

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Abrechnungsbestimmungen

Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, darf neben dem Zuschlag nach Buchstabe H ein Zuschlag nach Buchstabe F oder G berechnet werden.
Der Zuschlag nach Buchstabe H ist neben den Leistungen nach den Nummern 45, 46, 48 und 52 nicht berechnungsfähig.
Quelle und Disclaimer
GOÄ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 04.07.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
Verbesserung vorschlagen
Gefällt mir
This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.