GOÄ K1
Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten

120°
Punkte: 120
1x: 6,99
Berechnung: 120 x 1 x 0.0582873 = 6,99
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 16,09
Berechnung: 120 x 2,3 x 0.0582873 = 16,09
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 24,48
Berechnung: 120 x 3,5 x 0.0582873 = 24,48
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten

Beschreibung

Zuschlag zu Untersuchungen nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten
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GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.