GOÄ K2
Zuschlag für ärztliche Leistungen bei Kindern bis 4 Jahre (Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55, 56)

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Punkte: 120
1x: 6,99
Berechnung: 120 x 1 x 0.0582873 = 6,99
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 16,09
Berechnung: 120 x 2,3 x 0.0582873 = 16,09
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 24,48
Berechnung: 120 x 3,5 x 0.0582873 = 24,48
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Zuschlag für ärztliche Leistungen bei Kindern bis 4 Jahre (Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55, 56)

Beschreibung

Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.