sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Weitere Anästhesieleistungen GOZ 0090/0100
Zusätzlicher Aufwand
Verzögerter Wirkungseintritt
Injektion in hyperämischem Gebiet
Kreislaufproblematik
BZÄK Kommentar
Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis. Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100
und ist empfehlenswert. Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen. Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite. Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden. Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.