Berechnung: 500 x 1 x 0.0562421 = 28,12€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 64,68€
Berechnung: 500 x 2,3 x 0.0562421 = 64,68€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 98,42€
Berechnung: 500 x 3,5 x 0.0562421 = 98,42€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
KFO
Kategorie-ID: G
Titel
Eingliederung ungeteilten Bogens
Beschreibung
Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer
Zusätzlich berechnungsfähig
Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bogen, Memory-Bogen usw.
Zusätzlicher Aufwand
Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
BZÄK Kommentar
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig. Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Bogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens ist unter der Nummer (GOÄ) beschrieben.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.