GOZ 6180
Wiederherstellung/Erweiterung von herausnehmbaren Geräten

270°
Punkte: 270
1x: 15,19
Berechnung: 270 x 1 x 0.0562421 = 15,19
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 34,93
Berechnung: 270 x 2,3 x 0.0562421 = 34,93
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 53,15
Berechnung: 270 x 3,5 x 0.0562421 = 53,15
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Wiederherstellung/Erweiterung von herausnehmbaren Geräten

Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie

BZÄK Kommentar

Die Gebührennummer bezieht sich auf Wiederherstellungsmaßnahmen ausschließlich für herausnehmbare kieferorthopädische Geräte und Apparaturen einschließlich ggf. erforderlicher Abformungen. Gleiches gilt für Erweiterungsmaßnahmen. Die Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Geräten oder Apparaturen können daher nach § 6 Abs. 1 erfolgen. Die Leistung kann je Kiefer und Sitzung berechnet werden.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.