Mutterschutz - Das Wichtigste im Überblick

  • Fristen: Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet regulär 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Wird das Kind früher geboren, richtet sich das Ende der Schutzfrist nach dem errechneten Termin.
  • Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig.
  • Entgeltfortzahlung: Während des Mutterschutzes erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber, sodass das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate ausgezahlt wird.
  • Arbeitsbedingungen: Schwangere dürfen nicht nachts, an Sonn- und Feiertagen oder unter gefährlichen Bedingungen arbeiten. Der Arbeitsplatz muss ggf. angepasst werden.
  • Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutzes bestehen. Nicht genommener Urlaub kann nach Rückkehr genommen werden.
  • Pflichten des Arbeitgebers: Die Schwangerschaft muss der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Eine Gefährdungsbeurteilung und ggf. Anpassungen am Arbeitsplatz sind verpflichtend.

Hinweise

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Mutterschutz-Rechner und Checkliste

Mutterschutz - Fragen und Antworten

Was ist Mutterschutz und für wen gilt er?
Der Mutterschutz ist ein gesetzlicher Schutz für schwangere Frauen, Mütter nach der Entbindung und Stillende, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen. Er gilt für Arbeitnehmerinnen (einschließlich Teilzeit und Minijob), Auszubildende, Studentinnen und Schülerinnen mit Beschäftigung; für Beamtinnen gilt er nicht (diese unterfallen beamtenrechtlichen Vorschriften); für Selbstständige gelten keine Arbeitsschutzvorschriften des MuSchG, ggf. aber Leistungsansprüche (z. B. einmalige Zahlung beim BAS).
Welche Rechte und Pflichten erhält eine Arbeitnehmerin durch das Mutterschutzgesetz?
Arbeitnehmerinnen haben Rechte auf Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt), angepasste Arbeitsbedingungen, ggf. Beschäftigungsverbote, Stillzeiten, Fortzahlung/Leistungen sowie besonderen Kündigungsschutz. Pflichten umfassen insbesondere die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber und die Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen.
Was bedeutet der Mutterschutz für das Arbeitszeitkonto und den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin?
Während der Mutterschutzfristen sowie bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot ruht die Arbeitspflicht — die Mitarbeiterin darf also nicht arbeiten, erleidet aber keine Nachteile beim Arbeitszeitkonto oder Urlaub. Während des Mutterschutzes und bei Beschäftigungsverboten werden keine Minusstunden aufgebaut. Bereits vorhandene Plusstunden bleiben erhalten, können aber während dieser Zeit nicht abgebaut oder verändert werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch darf weder während der Mutterschutzfristen noch durch ein Beschäftigungsverbot gekürzt werden. Nicht genommener Urlaub überträgt sich automatisch auf die Zeit nach dem Mutterschutz oder einer anschließenden Elternzeit und kann später genommen werden.
Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld: Was sind die Unterschiede und wer zahlt was?
Der Mutterschutzlohn wird vom Arbeitgeber gezahlt, wenn eine Frau außerhalb der Schutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf; der Arbeitgeber erhält die Kosten über das U2-Umlageverfahren vollständig zurück. Das Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Schutzfristen gezahlt: die Krankenkasse übernimmt bis zu 13 € pro Tag, und der Arbeitgeber stockt den Betrag auf das durchschnittliche Nettoentgelt auf (ebenfalls über die U2-Umlage refinanzierbar).
Gilt der Mutterschutz auch für Auszubildende, Selbstständige oder Freiberuflerinnen?
Für Auszubildende gilt der Mutterschutz vollumfänglich. Für Selbstständige/Freiberuflerinnen gelten die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen des MuSchG nicht; es können jedoch Leistungsansprüche (z. B. einmalig 210 € vom Bundesamt für Soziale Sicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen) bestehen. Ein arbeitsrechtlicher Kündigungs- oder Arbeitsschutz entsteht ohne Beschäftigungsverhältnis nicht.
Welche Regelungen gelten für arbeitnehmerähnliche Personen, Leiharbeit und Zeitarbeit?
Arbeitnehmerähnliche Personen können je nach Vertragsgestaltung Schutz genießen; maßgeblich ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In der Leiharbeit/Zeitarbeit sind Verleiher und Entleiher verpflichtet, die Vorgaben des MuSchG umzusetzen (Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Einsatzbeschränkungen).
Welche Rechte haben privat Krankenversicherte unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht in der Regel Versicherungspflicht in der GKV; dann besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (bis 13 €/Tag) plus Arbeitgeberzuschuss. Sind Frauen tatsächlich privat krankenversichert (z. B. freiwillig), besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der GKV; sie können jedoch eine einmalige Zahlung von 210 € beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen; ein Arbeitgeberzuschuss kann dennoch bestehen.
Wie wird der Mutterschutz bei Auslandsaufenthalten oder für Ausländerinnen in Deutschland gehandhabt?
Maßgeblich ist, welchem Recht das Beschäftigungsverhältnis unterliegt. Unterliegt es deutschem Recht, gelten die Mutterschutzregelungen grundsätzlich auch im Auslandseinsatz. In Deutschland beschäftigte Ausländerinnen haben dieselben Schutzrechte nach MuSchG.
Gibt es Mutterschutzregelungen bei Leihmutterschaft, IVF-Behandlungen, Adoption oder Totgeburt?
Der Mutterschutz gilt für die tatsächlich schwangere Frau – auch bei Schwangerschaft nach IVF. Leihmutterschaften im Ausland unterfallen nicht automatisch dem deutschen MuSchG. Bei Adoption besteht kein Mutterschutz, aber ggf. Elternzeit/Elterngeld. Bei Totgeburten gelten die vollen Schutzfristen wie bei einer Lebendgeburt.
Wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er, inklusive vor und nach der Geburt?
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und endet grundsätzlich 8 Wochen nach der Geburt; bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei Geburt eines behinderten Kindes (auf Antrag) verlängert sich die nachgeburtliche Frist auf 12 Wochen. Bei vorzeitiger Entbindung werden die Tage, um die die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt wurde, an die Schutzfrist nach der Entbindung angehängt.
Verlängern sich die Schutzfristen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, behindertem Kind, Kaiserschnitt oder Tod des Kindes?
Ja: bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die nachgeburtliche Schutzfrist 12 Wochen. Bei Geburt eines behinderten Kindes kann die Frist auf Antrag auf 12 Wochen verlängert werden. Ein Kaiserschnitt allein verlängert die Fristen nicht automatisch, kann aber medizinische Beschäftigungsverbote begründen. Bei Tod des Kindes besteht weiterhin Mutterschutz; die Mutter kann auf eigenen Wunsch vorzeitig arbeiten, darf aber nicht dazu gedrängt werden.
Gibt es Mutterschutz bei einer Fehlgeburt, inklusive Schutzfrist und Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Seit dem 1. Juni 2025 gilt ein gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten: Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen; ab der 17. Woche: 6 Wochen; ab der 20. Woche: 8 Wochen. Eine Fehlgeburt vor der 13. Woche begründet keinen Mutterschutzanspruch. Bei entsprechenden Fristen besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Darf die (werdende) Mutter während der Mutterschutzfristen arbeiten?
Vor der Geburt (in den letzten 6 Wochen) nur, wenn die Frau sich ausdrücklich zur Beschäftigung bereit erklärt – die Erklärung ist freiwillig und jederzeit widerrufbar. Nach der Geburt (8 bzw. 12 Wochen) gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Was gilt bei einer weiteren Schwangerschaft während der Elternzeit?
Die Mutterschutzvorschriften gelten erneut. Mutterschaftsleistungen und Elternzeitansprüche sind mit der bestehenden Elternzeit abzustimmen; ggf. werden Elterngeldmonate angerechnet oder verschoben.
Wann und wie muss der Mutterschutz beantragt oder gemeldet werden?
Der Mutterschutz gilt automatisch ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung; er muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber baldmöglichst mitgeteilt werden, damit Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können.
Wann und wie muss eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?
Eine Schwangerschaft sollte dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, damit er die gesetzlichen Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) umsetzen kann. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor – die Mitteilung kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. In der Praxis ist jedoch eine schriftliche Mitteilung mit ärztlicher Bescheinigung üblich, damit der Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin kennt und die Schutzfristen berechnen kann.
Muss eine Schwangere dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Schwangerschaft einreichen – und wer trägt die Kosten dafür?
Der Arbeitgeber kann nach § 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen ärztlichen Nachweis oder eine Bescheinigung einer Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin verlangen. Die Schwangere ist dann verpflichtet, diesen Nachweis vorzulegen – aber die Kosten dafür muss der Arbeitgeber übernehmen.
Welche Bescheinigung brauche ich als Arbeitgeber für den Mutterschutz und bei Fehlgeburten?
Für den Beginn der Fristen: ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Nach der Geburt: Geburtsbescheinigung bzw. bei Stillgeburt eine entsprechende Bescheinigung. Bei Fehlgeburt gilt seit Juni 2025 ein gestaffelter Mutterschutz ab der 13. Woche; hier kommt ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht.
Was ist der Unterschied zwischen einem betrieblichen und einem ärztlichen Beschäftigungsverbot?
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen, wenn die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes individuell gefährdet ist – etwa bei Schwangerschaftskomplikationen oder körperlicher Überlastung. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot wird dagegen vom Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 13 MuSchG) ausgesprochen, wenn die Arbeitsbedingungen selbst (z. B. Infektionsrisiken, Chemikalien, Röntgenstrahlung) eine Gefährdung darstellen und keine sichere Ersatzarbeit möglich ist. In beiden Fällen darf die Schwangere nicht weiterbeschäftigt werden und erhält Mutterschutzlohn, den der Arbeitgeber über die U2-Umlage vollständig von der Krankenkasse erstattet bekommt.
Welche arbeitszeitlichen Beschäftigungsverbote gibt es und gibt es Ausnahmen?
Überstunden (Mehrarbeit) sind unzulässig. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist verboten; zwischen 20 und 22 Uhr ist Beschäftigung nur unter strengen Voraussetzungen (u. a. ausdrückliche Zustimmung, ärztliche Unbedenklichkeit, behördliche Genehmigung) möglich. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nur in bestimmten Ausnahmen zulässig und auszugleichen.
Welche Arbeitszeitgrenzen gelten während der Schwangerschaft, inklusive für unter 18-Jährige und Überschreitungen der vereinbarten Zeit?
Für Schwangere gilt: maximal 8,5 Stunden täglich und höchstens 90 Stunden in Doppelwochen; Mehrarbeit über diese Grenzen hinaus ist unzulässig. Für unter 18-Jährige gelten strengere Grenzen (grundsätzlich max. 8 Stunden täglich).
Welche Rechte haben Schwangere bei Homeoffice oder Telearbeit im Mutterschutz?
Homeoffice/Telearbeit ist zulässig, sofern keine unverantwortbaren Gefährdungen bestehen. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung auch für den häuslichen Arbeitsplatz vornehmen und erforderliche Schutzmaßnahmen sicherstellen.
Muss der Arbeitgeber stärkere Schutzmaßnahmen ergreifen, inklusive Gefährdungsbeurteilung, Information und Risikobewertung für psychische Belastungen?
Ja. Der Arbeitgeber muss eine anlassunabhängige und anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (inkl. psychischer Belastungen) durchführen, informieren, dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Wie muss der Arbeitsplatz eingerichtet werden und müssen zusätzliche Pausen zum Ausruhen gewährt werden?
Der Arbeitsplatz ist ergonomisch zu gestalten (z. B. Sitzgelegenheiten, Möglichkeiten zum Lagern). Zusätzliche Pausen und Ruhezeiten sind zu gewähren, wenn dies zum Schutz erforderlich ist.
Müssen Schwangere Schutzausrüstung tragen und was sind unverantwortbare Gefährdungen?
Erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist bereitzustellen und anzuwenden, sofern sie passt und schützt. Unverantwortbare Gefährdungen sind z. B. bestimmte chemische, biologische oder physikalische Risiken, erhöhte Unfallgefahr, extreme Hitze/Kälte oder erhebliche Lärmbelastungen – maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung.
Welche Tätigkeiten sind unzulässig, z. B. Lasten heben, Stehen nach dem 5. Monat, Strecken, Bücken, Zwangshaltungen?
Es gibt keine starren Gewichtsgrenzen im Gesetz. Nach aktueller fachlicher Bewertung sind regelmäßig schweres Heben/Tragen (z. B. regelmäßig >5 kg oder gelegentlich >10 kg), langes Stehen, häufiges Strecken/Bücken sowie Zwangshaltungen in der Regel unzulässig bzw. zu vermeiden. Maßgeblich ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung.
Dürfen Schwangere auf Beförderungsmitteln arbeiten oder bei Unfallgefahr/Tätlichkeiten?
Bei erheblicher Unfallgefahr, erhöhter Absturzgefahr, Tätlichkeitsrisiko oder vergleichbaren Belastungen ist die Beschäftigung unzulässig. Tätigkeit auf Beförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine unverantwortbaren Risiken ergibt.
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber zum Infektionsschutz für Schwangere und Stillende ergreifen (z. B. AHA+L-Regel, Meldepflichten, Versetzung)?
Infektionsrisiken sind zu minimieren: Hygienekonzepte (z. B. Abstand, Händehygiene, Lüftung), persönliche Schutzausrüstung, ggf. organisatorische Maßnahmen bis hin zur Versetzung oder Freistellung. Kontakte mit erkennbar infizierten Personen ohne ausreichenden Schutz sind zu vermeiden. Spezifische Corona-Regeln sind 2025 nicht mehr zwingend, aber allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen gelten weiter.
Ist das Tragen einer FFP2-Maske für Schwangere erlaubt und unter welchen Bedingungen?
Ja, das Tragen einer FFP2-Maske ist zulässig, sofern es gesundheitlich verträglich ist und die Gefährdungsbeurteilung dies vorsieht; nötige Tragezeitbegrenzungen und Pausen sind zu berücksichtigen.
Muss eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung bei Infektionsrisiken durchgeführt werden?
Ja. Bei erhöhten Infektionsrisiken ist zusätzlich zur allgemeinen Beurteilung eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Welche Arbeitszeitregelungen, Freistellungen und Schutzmaßnahmen gelten während der Stillzeit (z. B. zum Stillen, Ausschluss von Gefährdungen)?
Während der Stillzeit gelten vergleichbare Schutzvorgaben wie in der Schwangerschaft: Ausschluss unverantwortbarer Gefährdungen, keine Mehrarbeit, besondere Rücksicht auf Arbeitszeitgestaltung. Stillzeiten sind bezahlte Arbeitszeit: mindestens 2×30 Minuten oder 1×60 Minute täglich, solange gestillt wird.
Muss der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zum Stillen bereitstellen?
Ja. Es ist ein geeigneter, ruhiger und hygienischer Raum zum Stillen oder Abpumpen bereitzustellen, der die Privatsphäre wahrt.
Besteht ein besonderer Schutz vor Kündigungen, inklusive bei befristeten Verträgen, Probezeiten oder Ausnahmen?
Ja, vom Eintritt der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung besteht besonderer Kündigungsschutz. In der Probezeit gilt dieser ebenso. Befristete Verträge enden regulär mit Fristablauf. Ausnahmen von der Unkündbarkeit bedürfen der behördlichen Zustimmung in besonderen Fällen.
Wer zahlt das Gehalt während des Mutterschutzes?
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld (bis zu 13 € pro Kalendertag), und der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss bis zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Bei ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen erhält die Frau den sogenannten Mutterschutzlohn, der ebenfalls dem durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate entspricht. Den Mutterschutzlohn zahlt zunächst der Arbeitgeber, bekommt die Kosten jedoch über die U2-Umlage von der Krankenkasse vollständig erstattet.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld, wie wird es berechnet und wann sollte der Antrag gestellt werden?
Das Mutterschaftsgeld der GKV beträgt bis zu 13 €/Tag, ergänzt durch den Arbeitgeberzuschuss bis zum durchschnittlichen Netto der letzten 3 abgerechneten Monate. Der Antrag sollte mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vor Beginn der Schutzfrist bei der Krankenkasse gestellt werden.
Wie hoch ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und wann wird er gezahlt?
Der Arbeitgeberzuschuss entspricht der Differenz zwischen durchschnittlichem Nettoentgelt und Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Er wird für die Dauer der Schutzfristen vom Arbeitgeber gezahlt.
Bei welcher Beschäftigung habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld, inklusive als Minijobberin?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld der GKV besteht bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch. Minijobberinnen erhalten dieses, wenn sie GKV-Mitglieder sind (z. B. familien- oder freiwillig versichert ohne Krankengeldanspruch: dann kein Kassen-Mutterschaftsgeld); in diesen Fällen kann eine einmalige Zahlung von 210 € beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt werden. Ein Arbeitgeberzuschuss kann dennoch bestehen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Was ist Mutterschutzlohn und wie wird er bei Beschäftigungsverboten berechnet?
Mutterschutzlohn ist der Entgeltersatz bei ärztlichen/betrieblichen Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen und entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Gibt es bezahlte Freistellung für Untersuchungen während der Schwangerschaft?
Ja. Für erforderliche ärztliche Vorsorgeuntersuchungen besteht bezahlte Freistellung; die Zeiten gelten als Arbeitszeit.
Welche Erhaltungsansprüche bestehen (z. B. Urlaubsanspruche, Jahressonderleistungen)?
Urlaubsansprüche entstehen weiter und dürfen wegen Schwangerschaft/Mutterschutz nicht gekürzt werden. Jahressonderleistungen dürfen nicht wegen Schwangerschaft/Mutterschutz entfallen; im Übrigen gelten die jeweiligen vertraglichen/tariflichen Regelungen.
Wie wirkt sich die Krankenversicherung (gesetzlich/privat) auf den Entgeltersatz aus?
Gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis 13 €/Tag) plus Arbeitgeberzuschuss. Privat Versicherte erhalten kein Kassen-Mutterschaftsgeld; sie können die einmalige Leistung (210 €) beim BAS beantragen; ein Arbeitgeberzuschuss zum Netto kann dennoch zustehen.
Welche Auswirkungen hat der Mutterschutz auf die Rente oder Sozialversicherung?
Zeiten der Mutterschutzfristen gelten als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung; die Beiträge werden aus öffentlichen Mitteln (z. B. durch die Krankenkasse/Bund) getragen, nicht von der Arbeitnehmerin.
Wird Mutterschaftsgeld auf Elterngeld angerechnet und wie hängt es mit Elterngeld Plus oder Basiselterngeld zusammen?
Ja. Mutterschaftsleistungen für die Zeit nach der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet. Nach Ende der Mutterschutzfrist beginnt der Elterngeldbezug (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) je nach Wahl.
Welchen Anspruch habe ich auf Elternzeit und wie muss sie angemeldet werden?
Bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind sind möglich; die Anmeldung erfolgt schriftlich mit Fristwahrung (grundsätzlich 7 Wochen vor Beginn, bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag längere Frist).
Kann ich während der Elternzeit Teilzeit arbeiten?
Ja, Teilzeit in Elternzeit bis zu 32 Stunden/Woche ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; der Arbeitgeber kann nur aus bestimmten Gründen ablehnen.
Kann ich nach dem Mutterschutz nahtlos in die Elternzeit übergehen?
Ja. Die Elternzeit kann unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließen.
Was passiert bei Verstößen gegen das Mutterschutzgesetz und welche Bußgelder drohen?
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden; außerdem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung.
Wer haftet bei Nichteinhaltung von Beschäftigungsverboten oder Gefährdungsbeurteilungen?
Primär haftet der Arbeitgeber; bei groben Pflichtverletzungen kommen zudem strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung des Mutterschutzes und welche Behörden sind zuständig?
Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung verantwortlich. Zuständige Aufsichtsbehörden (z. B. Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzbehörden) überwachen die Einhaltung; der Ausschuss für Mutterschutz erarbeitet fachliche Empfehlungen.
Wo kann ich mich bei Unklarheiten beraten lassen (z. B. Aufsichtsbehörden, Servicetelefon, Hotline)?
Beratung bieten u. a. die Aufsichtsbehörden der Länder, die BMFSFJ-Hotline, das Familienportal sowie Beratungsstellen (z. B. Pro Familia). Auch Krankenkassen unterstützen bei Leistungsfragen.
Wo finde ich offizielle Leitfäden oder Vorlagen für Anträge im Mutterschutz?
Offizielle Informationen und Leitfäden finden sich auf familienportal.de, bmfsfj.de und gesetze-im-internet.de. Vordrucke stellen häufig die Krankenkassen bereit.