sind bei Patienten mit den Diagnosen Nävuszellnävussyndrom (ICD-10-GM: D22.-) und/oder mehreren offenen Wunden (ICD-10-GM: T01.-) mehrfach in einer Sitzung - auch nebeneinander, jedoch insgesamt höchstens fünfmal je Behandlungstag - berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition 06352
ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Gebührenordnungsposition oder berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zum Vertrag nach § 115b SGB V genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel 31.2.1 Nr. 8 bzw. Präambel 36.2.1 Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungsposition 06352
EBM 06350 - Kleinchirurgischer Eingriff am Auge I und/oder primäre Wundversorgung am Auge
Position: 06350
Titel: Kleinchirurgischer Eingriff am Auge I und/oder primäre Wundversorgung am Auge
Punkte: 70
Honorar: 8,68€
Kategorie: Augenheilkunde
EBM 06351 - Kleinchirurgischer Eingriff am Auge II und/oder primäre Wundversorgung am Auge
Position: 06351
Titel: Kleinchirurgischer Eingriff am Auge II und/oder primäre Wundversorgung am Auge
Punkte: 133
Honorar: 16,48€
Kategorie: Augenheilkunde
Kriterium: im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2
Kapitel: 31.4.3
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Quelle und Disclaimer
EBM Online-Version ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 23.02.2025 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2025.