GOÄ 398
Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag

760°
Punkte: 760
1x: 44,30
Berechnung: 760 x 1 x 0.0582873 = 44,30
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 101,89
Berechnung: 760 x 2,3 x 0.0582873 = 101,89
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 155,04
Berechnung: 760 x 3,5 x 0.0582873 = 155,04
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Höchstwert für Leistungen nach Nummer 397, je Tag

Beschreibung

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Quelle und Disclaimer
GOÄ Gesetze im Internet ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 27.09.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr.