GOZ 5140
Provisorische Brückenspanne oder Freiendsattel

80°
Punkte: 80
1x: 4,50
Berechnung: 80 x 1 x 0.0562421 = 4,50
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 10,35
Berechnung: 80 x 2,3 x 0.0562421 = 10,35
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 15,75
Berechnung: 80 x 3,5 x 0.0562421 = 15,75
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Provisorische Brückenspanne oder Freiendsattel

Beschreibung

Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel sowie die Entfernung

Abrechnungsbestimmungen

Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss

BZÄK Kommentar

Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt und dient dem Schutz vor Zahnstellungsveränderungen sowie der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.