Die Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist berechnungsfähig, sofern die Behandlung des Versicherten spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt beginnt.Die Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist auch berechnungsfähig, wenn der Termin der Behandlung des Versicherten spätestens auf dem 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt beginnt und eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.Der Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gilt jeweils als erster Zähltag.Die Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist auch bei Überweisung an einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der die Voraussetzungen zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 4.4 oder 4.5 erfüllt, berechnungsfähig.Die Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist nur dann mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn der Patient in demselben Quartal zu mehreren Fachärzten unterschiedlicher Arztgruppen vermittelt wird.Die Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist nicht berechnungsfähig, wenn der vermittelte Patient nach Kenntnis des vermittelnden Arztes bei der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppe derselben Praxis in demselben Quartal bereits behandelt wurde. Der Arzt ist verpflichtet, sich zu erkundigen, ob der Patient in demselben Quartal bei dieser Arztgruppe in dieser Praxis bereits behandelt wurde.Abweichend von Nr. 4.4.2 der Allgemeinen Bestimmungen und der Leistungslegende ist der Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
in selektivvertraglichen Fällen auch ohne Berechnung der Grundleistung nach der Gebührenordnungsposition
berechnungsfähig, sofern die Leistung nach der Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Der Fall ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung anhand der Gebührenordnungsposition
nachzuweisen.Bei der Abrechnung der Gebührenordnungsposition
04008Position: 04008
Titel: Zuschlag Terminvermittlung Facharzt
Punkte: 131
Honorar: 15,63€
Kategorie: Kinder- und Jugendmedizin
ist die (Neben-)Betriebsstättennummer der Praxis, an die der Patient vermittelt wurde, anzugeben.