Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von und mehr Punkten bewertet sind, je Behandlungstag
ist neben den Zuschlägen nach den Nummern bis nicht berechnungsfähig.
BZÄK Kommentar
Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis. Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind. Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt. Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht. Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich. Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist. Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar. Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart. Die betreffende Zuschlagposition aus dem Abschnitt L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden. Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand. In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht. Den Operationszuschlag nach der Nummer 0530
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.