Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. Die Nummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal berechnungsfähig. Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen. Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen, z. B. osteosynthetische Leistungen durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig. Lagerbildungsmaßnahmen, das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) im Augmentationsgebiet, der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind mit dieser Nummer abgegolten. Das Glätten des Knochens im Bereich des Implantatbettes erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Diese Nummer ist nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer
berechnungsfähig. Da die
9100Position: 9100
Titel: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation
Punkte: 2694
Honorar: 151,52€
Kategorie: Implantologie
den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer
GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in der-selben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der Nummer
in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nummer
9100Position: 9100
Titel: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation
Punkte: 2694
Honorar: 151,52€
Kategorie: Implantologie
gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alvoelarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nummer
in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nummer
9100Position: 9100
Titel: Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation
Punkte: 2694
Honorar: 151,52€
Kategorie: Implantologie
zusätzlich berechnungsfähig. Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes ist gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung von nicht resorbierbarem Barriere-/Osteosynthesematerial kann gesondert berechnet werden. Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Z.B. sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 ( GOZ) die Nummern
ff. (GOÄ) verwendet. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer
an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.