ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
BZÄK Kommentar
Bei der Anwendung eines OP-Mikroskops im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig. Die Anwendung einer Lupenbrille oder eines Endoskops berechtigt nicht zum Ansatz der Nummer 0110. Die Nummer 0110
ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschließend benannten Gebührennummern. In anderen Fällen ist die Anwendung des Operationsmikroskops gemäß § 5 Abs. 2, bzw. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ bei der Bemessung der Grundleistung berücksichtigungsfähig. Die Leistung ist eine Zuschlagsposition und kann daher nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
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