Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer
3190Position: 3190
Titel: Zystektomie in Verbindung mit Ost/WSR
Punkte: 270
Honorar: 15,19€
Kategorie: Chirurgie
berechnet werden. Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern
oder
oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer
GOÄ anzusetzen. Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030. Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern
oder
so ist hierfür die Nummer
GOÄ zu berechnen. Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer
zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer
und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer
kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer
zu berechnen. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer
berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer
an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.