Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund-als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird. Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden. Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig. Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundversorgung abgegolten. Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt. Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer nicht berechnungsfähig. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer berechnet.