Berechnung: 65 x 1 x 0.0562421 = 3,66€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 8,41€
Berechnung: 65 x 2,3 x 0.0562421 = 8,41€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 12,80€
Berechnung: 65 x 3,5 x 0.0562421 = 12,80€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Chirurgie
Kategorie-ID: D
Titel
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
Beschreibung
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
sind die Leistungen nach den Nummern oder nicht berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ GOZ GOZ0100
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ
Belagentfernung an Nachbarzähnen parodontalchirurgischenLeistungen an anderer Stelle GOZ GOZ
Nachbehandlungsmaßnahmen nach GOZ
Verbandplatte GOÄ-2700
Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde
Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300
nicht berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt. Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer ist neben der Nummer 3300
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.