Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn, je mehrwurzeligem Zahn, Brückenglied oder Implantat
Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
Alleinige Entfernung von Verfärbungen GOZ § 2 Abs. 3
Zusätzlicher Aufwand
Besonderer Umfang der Beläge
Besonders fest haftende Beläge
Starke Schmerzempfindlichkeit
Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
Schwer erreichbare Beläge in offenen Furkationen
Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
BZÄK Kommentar
Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden. Die nichtchirurgische Belagsentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden. Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf mehrwurzelige Zähne. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer heranzuziehen. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer berechnet werden.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.