Berechnung: 350 x 1 x 0.0562421 = 19,68€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 45,27€
Berechnung: 350 x 2,3 x 0.0562421 = 45,27€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 68,90€
Berechnung: 350 x 3,5 x 0.0562421 = 68,90€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Kons
Kategorie-ID: C
Titel
Wiederherstellung Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker und Verblendung an festsitzendem ZE
Beschreibung
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
Reparatur einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone
Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. des Zahnersatzes
Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern
Erschwerte relative Trockenlegung
Engstände
BZÄK Kommentar
Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht. Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung. Die erforderlichen Material-und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Nummer 2320
wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet. Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer berechnet. Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer berechnet werden. Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer bzw. Nummer berechnet. Die 2320
ist neben der auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet. Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. zum Ansatz kommt. Wird ein der Gebührennummer 2320
GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.