Berechnung: 145 x 1 x 0.0562421 = 8,16€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 18,76€
Berechnung: 145 x 2,3 x 0.0562421 = 18,76€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 28,54€
Berechnung: 145 x 3,5 x 0.0562421 = 28,54€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Kons
Kategorie-ID: C
Titel
Wiedereingliederung Einlagefüllung/Teilkrone/Veneer/Krone oder Wiederherstellung Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
Beschreibung
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers, einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet. Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden. Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement-bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Maßnahmen zur Wiederherstellung (einschließlich Wiedereingliederung) werden nach Nummer berechnet. Vorbereitende konservierende Behandlungsmaßnahmen am Zahn sind gesondert berechnungsfähig. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer aus. Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden.Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.