Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigem Zahnverlustes, je Lücke GOZ
Semipermanente Schiene, je Interdentalraum GOZ
Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat GOZ
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums,je Zahn oder Implantat GOZ
Aufbau von Funktionsflächen im Mund, je Zahn GOZ
Vorbereitung des zahntechnischen Werkstückes/Konfektionsteils § 9 GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
BZÄK Kommentar
Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.) Die Nummer 2197
dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197
GOZ siehe www.bzaek.de/fuerzahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerztegoz/informationen-zur-goz.html#c3596 Die zahn-und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197
enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.