Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat sowie die Entfernung
Abrechnungsbestimmungen
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260
Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ
Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
Klinisch kurze Krone
Parodontal ungünstige Verhältnisse
Abrasionsgebiss
Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
Verwendung eines Formteils
Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
BZÄK Kommentar
Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium. Bei einem Provisorium im direkten Verfahren können auch konfektionierte Formteile Verwendung finden. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations-bzw. Kavitätenform.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.