Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer
berechnet. Die Berechnung provisorische Kronen nach
2270Position: 2270
Titel: Provisorium direktes Verfahren mit Abformung
Punkte: 270
Honorar: 15,19€
Kategorie: Kons
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bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlay-oder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern
oder
angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung. Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer
berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.