ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig. Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Plastische Aufbaufüllung GOZ
Adhäsive Befestigung GOZ
Besondere Maßnahmen GOZ
Kariesdetektor § 6 Abs. 1
Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
Anlegen von Spanngummi GOZ
Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ
Anwendung OP-Mikroskop GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Entfernen einer Füllung
Subgingivale Ausdehnung der Kavität
Wurzelkaries
Verengter, gebogener oder obliterierter Wurzelkanal
Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
Zusätzliche konfektionierte oder gegossene Wurzelkanalstifte
BZÄK Kommentar
Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden. Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden. Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung. Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer aus. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung nach Nummer 2195
wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer ergänzt. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig. Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.