Das „Präparieren“ ist als die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz, ggf. auch Implantatabutments zu verstehen. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb möglich beim Präparieren von Kavitäten, beim Beschleifen von Zähnen zur Kronenversorgung, bei der intraoralen Umgestaltung von Implantataufbauten oder beim Aufbereiten von Wurzelkanälen. Auch die Darstellung der Präparationsgrenze sowohl bei der Abformung als auch bei der Befestigung von geeigneten Hilfsmitteln kann als "Besondere Maßnahme" mit dieser Nummer berechnet werden. Das „Füllen von Kavitäten“ ist die Versorgung von Zahndefekten in der Zahnkrone, am Zahnhals oder in der Wurzel. „Besondere Maßnahmen“ sind deshalb auch möglich beim Füllen von Kavitäten in der Zahnkrone, am Zahnhals und beim Füllen von Wurzelkanälen. Die Aufzählung der Maßnahmen, die diese Position auslösen, ist nicht abschließend. Es können Klammern, Keile, (getränkte) Fäden, Tinkturen o. Ä. oder auch ein Elektrotom oder ein Laser eingesetzt werden. Bei den Geb.-Nrn.
und
ist das Anlegen und die Verkeilung der Matrize zur Formung der Füllung keine „Besondere Maßnahme“, sondern sind Bestandteil der Füllungsleistung. Bei Rekonstruktionen nach den Geb.-Nrn.
und
ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe kein Leistungsbestandteil und ist unter der Geb.-Nr.
2030Position: 2030
Titel: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
Punkte: 65
Honorar: 3,66€
Kategorie: Kons
GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Dient die Verkeilung einer Separation zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunkts oder dient sie der Blutungsstillung, ist die Leistung als „Besondere Maßnahme“ berechnungsfähig. Auch das Separieren aus kieferorthopädischen oder anderen Gründen ist unter dieser Nummer zu berechnen, eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion jedoch nicht. „Beseitigen störenden Zahnfleisches“ bedeutet: Verdrängen des Zahnfleisches/der Papillen z. B. mit Hallerklammern, Retraktionsringen oder -fäden. Auch das Durchtrennen von Zahnfleischfasern, z. B. mittels Elektrotom, gilt als „Besondere Maßnahme“. „Stillen einer übermäßigen Papillenblutung“ ist immer dann gegeben, wenn eine Präparation, eine Füllung oder eine Abformung anderenfalls nicht erbracht werden kann. Erfolgt bei Vorliegen z.B. einer Bolton Diskrepanz (=Missverhältnis der Größe von Ober- und Unterkieferzähnen) eine Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion, auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping, so entspricht diese Leistung nicht dem in der Geb.-Nr.
2030Position: 2030
Titel: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
Punkte: 65
Honorar: 3,66€
Kategorie: Kons
GOZ beschriebenen „Separieren“, sondern ist, da nicht in der GOZ erfasst, analog zu berechnen. Die Leistung kann auch indiziert und berechnungsfähig sein zur Schaffung günstiger räumlicher Verhältnisse für die Interdentalpapille durch Umgestaltung der Zahnform nicht nur in Verbindung mit einer kieferorthopädischen Behandlung. Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet je einmal beim Füllen von Kavitäten und einmal beim Präparieren berechnungsfähig.