Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, dreiflächig
Zusätzlich berechnungsfähig
Besondere Maßnahmen GOZ
Anlegen von Spanngummi GOZ
Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ §6 Abs. 1
Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ
Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ
Entfernen von scharfen Kanten GOZ
Einschleifen von Vorkontakten GOZ
Stiftverankerung einer Füllung nach § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Entfernen einer Füllung
Subgingivale Ausdehnung der Kavität
Wurzelkaries
Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
gilt für alle dreiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.