Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, je Maßnahme an natürlichen Zähnen oder an festsitzendem/herausnehmbaren Zahnersatz (maximal 8 x je Sitzung)
Zusätzlich berechnungsfähig
Lokale medikamentöse Behandlung GOZ der Schleimhaut
Füllungspolituren GOZ
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ
Systematisches Einschleifen GOZ
Lokale Fluoridierung GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Druckstellenbeseitigung an metallischen Teilen (z. B. Modellguss)
Mehrere Maßnahmen an natürlichen Zähnen in demselben Gebiet
Mehrere Maßnahmen an festsitzenden oder abnehmbaren Geräten in demselben Gebiet
BZÄK Kommentar
Die Leistung umfasst nicht nur parodontologisch indizierte Maßnahmen, sondern generell auch die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. bei Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet. Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig. Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung. Das Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes oder die Beseitigung grober Okklusions- bzw. Artikulationsstörungen sind von dieser Nummer nicht umfasst.
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