Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung
Zusätzlich berechnungsfähig
Oberflächenanästhesie GOZ
Lokalanästhesien GOZ GOZ
Nachbehandlungen GOZ GOZ GOZ
Beseitigung von Kanten, Fremdreizen usw. GOZ
Beseitigung von Belägen usw. GOZ GOZ GOZ
Parodontalchirurgische Therapie GOZ ff.
Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Verschiedene Maßnahmen zur Behandlung Inhalt einer Erkrankung
Mehrere Maßnahmen in verschiedenen Mundschleimhautgebieten innerhalb einer Sitzung
Besonderer Kostenaufwand für die verwendeten Medikamente
BZÄK Kommentar
Die Lokalbehandlung beinhaltet die Therapie bei Veränderungen und/oder Entzündungen der Mundschleimhäute einschließlich der umgrenzenden Lippenstrukturen. Die Lokalbehandlung kann sowohl bei Erkrankungen der Mundschleimhaut als auch bei Verletzungen oder bei auslösenden Fremdreizen, z. B. durch Zahnersatz erforderlich werden. Die Behandlung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. mittels Aufbringen von Salben oder Spülen von Zahnfleischtaschen mit geeigneten Lösungen. Nachbehandlungen nach chirurgischen Maßnahmen erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nummer 4020
, sondern sind in Abhängigkeit von der erfolgten Behandlung mit den Nummern oder zu berechnen. Ebenso ist die Versorgung von Wunden, die z.B. infolge von Verletzungen entstanden sind, nicht mit der Nummer 4020
, sondern mit den Nummern ff. GOÄ zu berechnen. Treten weitere Maßnahmen hinzu, z. B. das Entfernen von Fremdreizen, kommt die Leistung nach Nummer zusätzlich zur Berechnung. Diese Nummer ist ggf. auch neben parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig. Die Nummer 4020
kann auch bei mehreren Maßnahmen dieser Art innerhalb einer Sitzung immer nur einmal berechnet werden. Materialkosten für die im Rahmen dieser Behandlung verwendeten Medikamente sind nicht gesondert berechnungsfähig.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.