Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, je einwurzeligem Zahn, Brückenglied oder Implantat
Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
Parodontalchirurgische Therapie GOZ
Alleinige Entfernung von Verfärbungen GOZ § 2 Abs. 3
Zusätzlicher Aufwand
Besonderer Umfang der Beläge
Besonders fest haftende Beläge
Starke Schmerzempfindlichkeit
Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
Schwer erreichbare Beläge bei Zahnfehlstellung
Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
Schwer entfernbare Beläge an Implantataufbauten
Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen (z. B. Grübchen oder Fissuren)
Erschwernis bei geschienten oder bebänderten Zähnen
BZÄK Kommentar
Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen. Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente erfolgen. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden. Die nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden. Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf einwurzelige Zähne, auf Implantate oder auf Brückenglieder, je ersetztem Zahn. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.