gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Fülllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130
berechnet. Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern oder berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130
GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach -2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.