ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Fissuren-, Glattflächenversiegelung GOZ
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ
Absolute Trockenlegung GOZ
Belagentfernung GOZ GOZ GOZ
Versiegelung nach Entfernung von GOZ
Klebebrackets oder Bändern GOZ
Eingliederung einer individuell GOZ gefertigten Fluoridierungsschiene, Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig
Bissflügelaufnahmen zum Kariesmonitoring GOÄ-5000 ff.
Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
BZÄK Kommentar
Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies. Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar. Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010). Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020
erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tat- sächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020
erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar er- bracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeit- raum am 1. März.
Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist bei medizinischer Notwendig- keit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.