Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen -behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger (z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Medikament abgegolten. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht den Inhalt der Leistung nach der Nummer 1030. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger für Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 1030
innerhalb eines Jahres in der Rechnung zu begründen.
Zusätzlich berechnungsfähig
Planungsmodelle GOZ GOZ
Belagentfernung GOZ GOZ GOZ
Oberflächenanästhesie GOZ
Herstellung der Schablonen GOZ § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Besonders hohe Medikamentenmenge aufgrund der Kiefergröße
Starker Würgereiz
BZÄK Kommentar
Zur Vorbeugung von Karies oder zur Behandlung beginnender oberflächlicher Karies werden Medikamente eingesetzt, die mit bestimmter Einwirkzeit in individuell indizierter Frequenz in der Praxis am Patienten und/oder vom Patienten häuslich angewendet werden. Zur effektiven und intensiven Behandlung sind dazu individuell gefertigte Schienen als Medikamententräger erforderlich. Die Leistung kann nur bei Anwendung in der Zahnarztpraxis berechnet werden. Sie ist nur berechnungsfähig, wenn eine individuell gefertigte Schiene und keine konfektionierte Schiene als Medikamententräger benutzt wird. Die zahnärztliche Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung des Medikamententrägers ist im Leistungstext nicht beschrieben und kann daher nach § 6 I GOZ analog berechnet werden. Die Leistung ist nur im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Kariesprophylaxe berechnungsfähig. Eine Schiene als Medikamententräger für andere Zwecke wie z. B. zur Parodontalprophylaxe wird analog nach § 6 Abs. 1 berechnet. Die Leistung kann je Kiefer berechnet werden. Bei der Verwendung von Konfektionslöffeln als Medikamententräger kann diese Leistung nicht nach dieser Nummer berechnet werden.
Die Kosten für das benutzte und verbrauchte Me- dikament sind nicht gesondert berechnungsfähig. Ggf. kann das Medikament rezeptiert werden. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres ohne Be- gründung höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1030
erneut viermal ohne Begründung berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.
mehr als viermal innerhalb eines Jahres berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen. Die vorstehende anzahlmäßige Einschränkung gilt nur bei Anwendung fluoridhaltiger Medikamente.
Die Verwendung anderer als fluoridhaltiger Medikamente ist in der Anzahl nicht begründungs- pflichtig.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.