Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach GOZ-Nummer mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn
Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-Mouth-Desinfektion GOZ § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Besonderer Umfang der Beläge
Besonders fest haftende Beläge
Starke Schmerzempfindlichkeit
Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
Schwer erreichbare Beläge bei Fehlstellung
Schwer erreichbare Beläge im posterioren Gebiet
Schwer erreichbare Beläge unter Brückengliedern
Schwer entfernbare Beläge auf Implantatoberflächen
Schwer entfernbare Beläge an offenen Furkationen
Schwer entfernbare Beläge an Oberflächeneinziehungen
BZÄK Kommentar
Die Leistung wird in einer getrennten Sitzung nach Erbringung der Nummern und durchgeführt und beinhaltet die Nachreinigung und Politur im supragingivalen Bereich. Die Belagentfernung nach den Nummern und kann innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnet werden. Die Entfernung von Restbelägen bzw. von neu entstandenen Belägen innerhalb dieses Zeitraums wird daher nach dieser Gebührennummer berechnet. Für diese Gebührennummer ist eine zeitliche Einschränkung der Berechnung nicht vorgegeben. Diese Gebührennummer unterscheidet nicht zwischen ein- und mehrwurzeligen Zähnen, sondern gilt für alle Zähne unterschiedslos. Sie kann auch für die „Kontrolle“ an Implantaten und Brückengliedern herangezogen werden. Die Berechnung erfolgt je Zahn bzw. Implantat oder Brückenglied. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden. Nach einer professionellen Zahnreinigung kann in gesonderter Sitzung eine Kontrollbehandlung nach dieser Nummer durchgeführt werden. Die Kontrolle und Nachreinigung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagentfernung entspricht
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.