, und/oder die Leistung nach der Nummer ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Besondere Maßnahmen GOZ
Anlegen von Spanngummi GOZ
Kariesdetektor § 6 Abs. 1
Laserfluoreszenz § 6 Abs. 1
Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ
Adhäsive Befestigung GOZ
Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ
Entfernen von scharfen Kanten GOZ
Einschleifen von Vorkontakten GOZ
Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift GOZ
Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone § 6 Abs. 1
Zusätzlicher Aufwand
Entfernen einer Füllung
Subgingivale Ausdehnung der Kavität
Wurzelkaries
Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
BZÄK Kommentar
Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist. Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden. Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer berechnet. Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden. Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180
, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen. Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berech
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.