Berechnung: 770 x 1 x 0.0562421 = 43,31€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 99,60€
Berechnung: 770 x 2,3 x 0.0562421 = 99,60€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 151,57€
Berechnung: 770 x 3,5 x 0.0562421 = 151,57€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Kons
Kategorie-ID: C
Titel
Kompositfüllung Adhäsivtechnik mehr als dreiflächig
Beschreibung
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditonieren), mehr als dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
Zusätzlich berechnungsfähig
Besondere Maßnahmen GOZ
Anlegen von Spanngummi GOZ
Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ §6Abs. 1
Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ
Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ
Entfernen von scharfen Kanten GOZ
Einschleifen von Vorkontakten GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Entfernen einer Füllung
Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
Kombination unterschiedlich visköser Materialien
Mehrfarbentechnik
Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
Subgingivale Ausdehnung der Kavität
Wurzelkaries
Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front-als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Ecken-bzw. Höckeraufbauten werden ebenfalls unter dieser Nummer berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung. Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden. Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer GOZ berechnet werden. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr. GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.