GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 2200
Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
Maßnahmen zur Farbbestimmung
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
BZÄK Kommentar
Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation. Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220
berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220
berechnet. Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220
berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.