Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Interimszahnersatzes, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
Abrechnungsbestimmungen
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern oder gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern bis 7100
Neues oder weiteres Langzeitzeitprovisorium GOZ GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Kippungen, Elongationen von Zähnen
Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
Bruxismus
BZÄK Kommentar
Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet. Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wiedereingliederung ist mit der Leistungsziffer abgegolten. Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer berechnet. Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer bleibt unbenommen. Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an. Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.