Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet. Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt. Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer bzw. werden die Kontrollen nach der Nummer 7040
berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt. Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.