Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet. Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen. Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“). Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein. Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern bzw. berechnet. Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober-oder Unterkiefer angefertigt werden. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer (GOÄ) zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen. Die Brux-CheckerSchiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.