GOZ 7090
Laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Brückenglied

270°
Punkte: 270
1x: 15,19
Berechnung: 270 x 1 x 0.0562421 = 15,19
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 34,93
Berechnung: 270 x 2,3 x 0.0562421 = 34,93
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 53,15
Berechnung: 270 x 3,5 x 0.0562421 = 53,15
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Laborgefertigtes Langzeitprovisorium, je Brückenglied

Beschreibung

Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied sowie die Entfernung

Abrechnungsbestimmungen

Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.

Zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Kippungen, Elongationen von Zähnen
  • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
  • Besonders häufige Abnahme und Wiederbefestigung
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
  • Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
  • Bruxismus

BZÄK Kommentar

Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern. Indikationen sind z. B.: Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie. Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen. Die Leistung nach Nummer 7090 wird in der Regel zusammen mit einer Leistung nach Nummer 7080 erbracht. Die alleinige Erbringung einer Leistung nach Nummer 7090 kann indiziert sein. Bei einer provisorischen Brücke nach den Nummern 7080 und 7090 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor gefertigt worden ist. Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten. Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird. Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 und 7090 abgegolten. Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet. Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten). Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen. Die Leistungsnummer wird je Brückenglied berechnet. Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen analog berechnungsfähig. Neben langzeitzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.