In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund. Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw. Die Nummern bis können zu drei Vierteln berechnet werden, wenn nach der Präparation des Zahnes weitere Maßnahmen, z. B. die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, erfolgt sind, die Krone jedoch noch nicht eingegliedert wurde. Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings über die Abformung hinaus mindestens eine weitere Maßnahme erfolgt sein, um drei Viertel der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern bis vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.