In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxis-wechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund. Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw. Die Nummern bis können zur Hälfte berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme der Krone präpariert wurde. Weitere Maßnahmen, wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells, sind dabei noch nicht erfolgt. Bei der Versorgung auf einem Implantat muss für die Berechnung dieser Teilleistung mindestens die Erstabformung im Rahmen der rekonstruktiven Behandlungsphase erfolgt sein. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern bis vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.