In Einzelfällen können Behandlungen mit dem Ziel der Eingliederung einer Krone nicht zu Ende geführt werden. Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod, Umzug, Praxiswechsel, Kündigung des Behandlungsvertrages aus wichtigem Grund. Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw. Die Nummern bis können mit der jeweils halben Gebühr berechnet werden, wenn der Zahn für die Aufnahme einer Krone, einer Teilkrone oder eines Veneers lediglich präpariert wurde. Weitere Maßnahmen wie etwa die Abformung der Zahnstümpfe zur Herstellung eines Arbeitsmodells sind dabei noch nicht erfolgt. Handelt es sich um die Versorgung eines Implantats, muss allerdings eine Abformung mit Abdruckpfosten erfolgt sein, um die Hälfte der Gebühr berechnen zu können. Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt. Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (Begleitleistungen s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen für Maßnahmen nach den Nummern bis vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.