Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Teilkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil-oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese. Als Brückenanker gelten Teilkronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind, oder Prothesenanker die mindestens ein Verbindungselement nach Nummer aufweisen. Weitere Teilkronen im Brückenverband sind nach der Nummer zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend-und Extensionsbrücken. Teilkronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach der Nummer berechnet. Einlagefüllun