Durch die Leistungen nach den Nummern
bis
sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern
bis
gehören Kronen(Voll-, Teil-und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern
bis
gehören Brücken-oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern
und
umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Die Leistungen nach den Nummern
und
5020Position: 5020
Titel: Teilkrone als Brücken- oder Prothesenanker
Punkte: 1997
Honorar: 112,32€
Kategorie: Prothetik
sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.