GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060