Berechnung: 313 x 1 x 0.0562421 = 17,60€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 40,49€
Berechnung: 313 x 2,3 x 0.0562421 = 40,49€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 61,61€
Berechnung: 313 x 3,5 x 0.0562421 = 61,61€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Implantologie
Kategorie-ID: K
Titel
Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall
Beschreibung
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall einschließlich Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion, je Implantat, je Sitzung
ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Entfernung einer Krone o. Ä. GOZ
Belagentfernung GOZ ff.
Wiedereingliederung einer Krone o. Ä. GOZ
Wiederherstellung einer Krone o. Ä. GOZ
Exzision von Schleimhaut GOZ
Wiedereingliederung einer Brücke o. Ä. GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Instrumentelle Entfernung eines intraimplantärfrakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerter klinischer Zugang
Besonders schwierige Entfernung
Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
BZÄK Kommentar
Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden. Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit-und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.