GOZ 3030/Ost1
Entfernung eines Zahnes/ Implantats durch Ost

350°
Punkte: 350
1x: 19,68
Berechnung: 350 x 1 x 0.0562421 = 19,68
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 45,27
Berechnung: 350 x 2,3 x 0.0562421 = 45,27
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 68,90
Berechnung: 350 x 3,5 x 0.0562421 = 68,90
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Entfernung eines Zahnes/ Implantats durch Ost

Beschreibung

Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie

Zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Zeitintensive Anamnese
  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikationz. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
  • Erhöhter klinischer Aufwand bei (z. B. sprödem Zahn)
  • Operationsfeld in Gefäßnähe
  • Intraoperative Nervdarstellung
  • Operation in Kieferhöhlennähe
  • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
  • Extrem harter und kompakter Knochen
  • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe

BZÄK Kommentar

Die Entfernung von Zähnen unabhängig von der Wurzelanzahl durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3030 zu berechnen. Wird hierbei eine einmalverwendbare Explantationsfräse eingesetzt, ist diese gesondert berechnungsfähig. Auch die Entfernung eines enossalen Implantats mit osteotomischen Maßnahmen erfüllt den Leistungsinhalt. Die Leistung erfordert nicht zwingend die Bildung eines Mukoperiostlappens. Die Entfernung einer hemisezierten Wurzel mittels Osteotomie wird ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.