keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens. Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird. Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen. Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer nicht Leistungsvoraussetzung. Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebührennummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Vestibulum-, Mundboden-oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer oder den Nummern – GOÄ zu berechnen.
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