Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Zusätzlich berechnungsfähig
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Plastischer Wundverschluss GOZ
Knochenresektive Maßnahmen GOZ
Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ ff.
Plastische Maßnahmen am Weichgewebe GOZ
Anwendung Laser GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikationz. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
Erhöhte Blutungsneigung
Vernarbtes Gewebe
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme. Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden. Plastische Weichgewebsund/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirurgischen Maßnahmen als mukogingivalchirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer berechnet.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.