Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen
Zusätzlich berechnungsfähig
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Tuberplastik GOZ
Schleimhauttransplantat GOZ
Bindegewebstransplantat GOZ
Membrantechnik GOZ
Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes GOZ
Knochentransplantation GOZ
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ-2442
Anwendung Laser GOZ
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikationz. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Gefährdete Nachbarstrukturen
Benachbarte Parodontopathie
Erhöhte Blutungsneigung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet. Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden. Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern. Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer (GOÄ) verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.